Satzung des Liebhabervereins Bayerisches Bier 2020e. V.

 

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Liebhaberverein Bayerisches Bier 2020 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Cham. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cham unter der Register-Nr. … eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins
Der Liebhaberverein Bayerisches Bier 2020 e. V. arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger in Bayern. Er bezweckt ausschliesslich und unmittelbar die Förderung von bayerischer Kultur und Bräuchen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen rund um das Bayerische Bier und das Bayerische Brauchtum.

3.Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO).
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Organisationen des geselligen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens sowie Behörden können korporative Mitglieder werden. Sie müssen willens sein, die Vereinszwecke zu fördern. In der Mitgliederversammlung haben sie jedoch wie jedes andere Mitglied nur eine Stimme. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es durch sein Verhalten die Vereinszwecke schädigt. Gegen den Ausschluss, den der Vorstand nach Anhören des Mitglieds ausspricht, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit der Entscheidung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich über das Ergebnis benachrichtigt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

6. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
  2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge müssen jedoch mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus - dem/der Vorsitzenden - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Schatzmeister/in Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Für den inneren Geschäftsbereich wird bestimmt, dass der/die Vorsitzende im Falle seine Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die von ihr gefassten Beschlüsse umzusetzen. Ihm obliegt weiterhin, im Rahmen der in
§ 2 angeführten Aufgaben des Vereins tätig zu sein.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dies schliesst den Bezug irgendwelcher Vergütungen aus den Mitteln des Vereines
mit Ausnahme der nachgewiesenen und erforderlichen Auslagen aus.

8. Der Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

9. Geschäfts- und Kassenordnung
Der Vorstand erlässt eine Geschäfts- und Kassenordnung.

10. Kassenbericht
Der Schatzmeister gibt den jährlichen Kassenbericht ab.

11. Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Den Beschluss müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst haben.

12. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Cham mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.



Der Vorstand

(Satzung des Liebhabervereins Bayerisches Bier e. V. vom 23.05.2020)

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Liebhaberverein Bayerisches Bier 2020 e. V.

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+49 172 8683088

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